Im Notfall kann eine Blutspende Leben retten, weshalb Zeit ein entscheidender Faktor ist. Doch dürfen Fahrzeuge, die Granulozyten (Weiße Blutkörperchen) transportieren, auch Sonderrechte wie Blaulicht in Anspruch nehmen?
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein verweigerte in einem aktuellen Verfahren die Zulassung der Sonderrechte. Zuvor hatte ein auf Bluttransporte spezialisiertes Unternehmen eine Ausnahmegenehmigung gefordert, um ihre Fahrzeuge für den Transport von Granulozyten mit Blaulicht und Einsatzhorn auszustatten. Die Vorinstanz hatte diese Ausnahmegenehmigung verweigert, was nun das OLG bestätigte.
Rettungsdienste können Notfälle übernehmen
Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht sahen beide keinen Fehler in der Annahme, dass im Falle eines akuten Notfalls der örtliche Rettungsdienst oder die Polizei den Transport übernehmen könnten. Das Gericht stellte klar, dass Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Notfall eilige Transporte mit Blaulicht begleiten könnten. Die Klägerin hatte argumentiert, dass weder Polizei noch Rettungsdienst sich für solche Transporte zuständig fühlten. Das Gericht wies dies zurück und betonte, dass die Notfallrettung durch den Rettungsdienst im Falle einer akuten Lebensgefahr rechtlich vorgesehen sei.
Anteil an Blaulicht-Berechtigten reduzieren
Das Gericht verwies außerdem darauf, dass der Gesetzgeber bemüht ist, den Kreis der Blaulicht-Berechtigten möglichst gering zu halten. Dies sei notwendig, um die Wirkung blauer Blinklichter nicht durch eine Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtgebrauch zu beeinträchtigen, da sich bereits eine verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung erkennen lasse. Außerdem würde mit jedem genehmigten Vorhandensein einer Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert.