Soziale Mitbestimmung im Betriebsrat

Schnellübersicht X IX VIII VII VI V IV III II I Vorwort 7 Beteiligungsformen des Betriebsrats 9 Verschiedene Arten der Mitbestimmung 13 Die Betriebsratssitzung 19 Die Arbeit mit Ausschüssen 33 Die Betriebsvereinbarung 39 Der Weg zum Ziel 47 Soziale Mitbestimmung 83 Beschwerden von Arbeitnehmenden 143 Anlagen: Muster 151 Muster-Verzeichnis 181 Stichwortverzeichnis 183

Die Betriebsratssitzung 28 www.deichmann-fuchs.de III (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen. (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Ein solches Protokoll ist eine Urkunde. Es dient dazu, dass sich die Betriebsratsmitglieder nach einer Lektüre sicher sein können, dass die gefassten Beschlüsse richtig dargestellt sind. In arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden diese Protokolle regelmäßig von einem Richter oder einer Richterin angefordert, um bei umstrittenen Beschlüssen zu überprüfen, ob vom Betriebsrat die Formalien eingehalten worden sind. Praxis-Tipp: Protokolle sind eine gute Grundlage für den Betriebsratsvorsitz, um sich auf den Tätigkeitsbericht im Rahmen einer Betriebsversammlung vorzubereiten. Im Protokoll müssen mindestens folgende Punkte stehen: ▪ Ort, Datum und Uhrzeit der Sitzung ▪ die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats ▪ die Tagesordnungspunkte, die in der Sitzung behandelt wurden ▪ die Anträge und Abstimmungsergebnisse im Wortlaut ▪ der Termin der nächsten Sitzung ▪ die Anwesenheitsliste (die von jedem Betriebsrat persönlich unterzeichnet werden muss) Das Protokoll muss nach seiner Erstellung von dem oder der Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterschrieben werden. Das kann auch die Person sein, die die Protokollführung übernommen hat. Die Sitzungsteilnehmenden erhalten eine Kopie dieses Protokolls.

Der Weg zum Ziel 56 www.deichmann-fuchs.de VI zwischen denen der oder die Vorsitzende hin- und hereilt. So erfolgt langsam eine Annäherung der Parteien. Diese finden auf diese Weise einen Konsens, den man billiger hätte haben können und der – eigentlich – auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Findet sich keine Einigung, wird abgestimmt. In der Regel lässt der oder die Vorsitzende erst die beiden Parteien abstimmen. Ergibt sich dann eine Pattsituation, was wahrscheinlich ist, wird noch einmal abgestimmt. Dieses Mal mit der Stimme des oder der Vorsitzenden. Dann gibt es eine Mehrheit und die Angelegenheit ist erledigt. Was beschlossen wurde, muss umgesetzt werden, ohne die Möglichkeit, in die Berufung oder Revision zu gehen. Der oder die Vorsitzende verabschiedet sich und schickt eine meistens hohe Honorarrechnung. Wie hoch sie ist, hängt auch vom Streitgegenstand ab. Eine Einigungsstelle, die über eine Ladenöffnung an einem Feiertag entscheidet, wird weniger Honorarkosten nach sich ziehen als der Streit um einen Sozialplan in Millionenhöhe. Anschließend erstellt der oder die Vorsitzende ein Kurzprotokoll, in dem mindestens die gefassten Beschlüsse niedergeschrieben sind, und schickt es an beide Parteien. Wann ist eine Einigungsstelle erzwingbar? Die Einigungsstelle ist kein Gremium, das entscheidet, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in einer Angelegenheit hat oder nicht. Das steht schon im Betriebsverfassungsgesetz. Die Einigungsstelle ist vielmehr zuständig, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht über den Inhalt einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme einigen können. Beispiel: Der Arbeitgeber meint, dass an einem Samstag gearbeitet werden soll oder muss. Der Betriebsrat kann den Argumenten des Arbeitgebers nicht folgen. Einig sind sich Arbeitgeber und Betriebsrat darin, dass eine Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit und die Anordnung von Überstunden mitbestimmungspflichtig sind (§ 87 BetrVG). Beiden ist also klar, dass der Arbeitgeber beides nicht einseitig anordnen kann. Eine solche Anordnung wäre für die Arbeitnehmer unverbindlich und nicht einzuhalten.

2. Die Einigungsstelle 57 www.deichmann-fuchs.de VI Nicht einig sind sich die Betriebspartner dagegen über die Notwendigkeit der Samstagsarbeit. Das ist ein klassischer Fall für eine Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – und zwar verbindlich! Das heißt, ob am Samstag gearbeitet wird oder nicht, entscheidet in diesem Beispiel die Einigungsstelle. Hier zählen dann die besseren Argumente. Die sozialen Mitbestimmungsrechte sind im § 87 BetrVG geregelt. In allen Punkten dieses Paragrafen kann der Betriebsrat eine Entscheidung durch die Einigungsstelle erzwingen. Zusätzlich gibt es im Gesetz viele Punkte, die dem Betriebsrat ebenfalls die Möglichkeit geben, eine Entscheidung über ein Einigungsstellenverfahren zu erzwingen. In folgenden Fällen ist die Einigungsstelle erzwingbar (die Aufzählung ist nicht vollständig): Teilnahme an Schulungen Der Betriebsrat hat beschlossen, dass einzelne oder mehrere Betriebsratsmitglieder auf eine Schulung (§ 37 Abs. 6 BetrVG) gehen sollen. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass der Betriebsrat bei der Beschlussfassung keine Rücksicht auf betriebliche Belange genommen hat, der Termin für die Schulung also ungünstig gewählt worden ist. Er kann die Einigungsstelle anrufen. Der Arbeitgeber hat in der Regel kein Mitbestimmungsrecht, ob ein Betriebsrat zu einer Schulung gehen kann oder nicht. Daher kann es nur Streit darüber geben, wer wann wie lange auf Schulungen sein darf. Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeit Der Betriebsrat hat beschlossen, dass eines oder mehrere seiner Mitglieder für eine bestimmte Stundenanzahl oder den ganzen Tag von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 BetrVG). Der Arbeitgeber hält die Freistellung für unnötig und für sachlich unbegründet. Hier kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Sprechstunden des Betriebsrats Der Betriebsrat hat einen Beschluss gefasst, dass für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit Sprechstunden (§ 39 BetrVG) eingeführt werden sollen, und teilt dies dem

2. Arbeitszeit und Pausen 93 www.deichmann-fuchs.de VII Praxis-Tipp: Der Betriebsrat ist gut beraten, wenn er sich bei diesem schwierigen Thema die Beratung eines oder einer externen Sachverständigen einholt. Der Betriebsrat sollte außerdem darüber nachdenken, ob es sinnvoll ist, einen Ausschuss für Wiedereingliederung ins Leben zu rufen. Wichtig: Alle einzelnen Punkte des § 87 BetrVG unterliegen der erzwingbaren Mitbestimmung. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht, das heißt, er kann den Arbeitgeber zu Verhandlungen – mit dem Ziel einer Betriebsvereinbarung – zwingen. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung einigen oder erklärt der Betriebsrat oder der Arbeitgeber das Scheitern der Verhandlungen, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich für den Arbeitgeber, den Betriebsrat und damit die Belegschaft. 2. A rbeitszeit und Pausen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; Ein beliebtes Thema für jeden Betriebsrat: die Arbeitszeit. Eine starre Arbeitszeit von 8:00 bis 16:00 Uhr gibt es nur noch in wenigen Fällen. Die Arbeitszeiten werden immer flexibler. „Kapovaz“ – das Traumwort der Arbeitgeber – meint: „kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit“. Die Idee dahinter ist, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Zeiten, in denen viel Arbeit zu erledigen ist, anwesend sein soll, und in Zeiten, in denen keine Arbeit zu erledigen ist, sein Zeitguthaben in Freizeit umwandeln kann. Bei der Flexibilisierung der Arbeitszeit prallen die Interessen der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber aufeinander. Deshalb ist es für Betriebsräte so schwer, arbeitnehmerfreundliche Arbeitszeitmodelle zu vereinbaren. Die Arbeitszeit dürfte das Thema der sozialen Mitbestimmung sein, das die meisten Einigungsstellenverfahren mit sich bringt.

Soziale Mitbestimmung 94 www.deichmann-fuchs.de VII Die Problematik der Arbeitszeit braucht von Seiten des Betriebsrats Fachleute. Das bedeutet, dass der Betriebsrat darüber nachdenken soll, ob es nicht sinnvoll ist, einen „Ausschuss Arbeitszeit“ ins Leben zu rufen. Dieser Ausschuss könnte selbstständig arbeiten und in den Sitzungen des Betriebsrats berichten. Die Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist im § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG geregelt. Der Betriebsrat hat beim Thema Arbeitszeit drei unabhängige und selbstständige Mitbestimmungsrechte: ▪ Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ▪ Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ▪ Beginn und Ende sowie Lage der Pausen Achtung: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Dauer der Arbeitszeit. Diese ist verbindlich in Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen geregelt. Initiativrecht und Zuständigkeit des Betriebsrats Bei allen Bestimmungen des § 87 BetrVG hat der Betriebsrat ein Initiativrecht. Das heißt, er muss nicht warten, bis der Arbeitgeber wünscht, ein Arbeitszeitmodell einzuführen oder zu ändern. Der Betriebsrat kann jederzeit vom Arbeitgeber fordern, über ein bestimmtes Arbeitszeitmodell (z. B. Jahresarbeitszeitkonto oder Gleitzeit) zu verhandeln. Der Arbeitgeber muss sich mit dem Betriebsrat auf eine Betriebsvereinbarung einigen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich, und zwar für den Arbeitgeber, den Betriebsrat und die Belegschaft. Die Zuständigkeit für solche Verhandlungen liegt beim örtlichen Betriebsrat und nicht beim Gesamt- oder Konzernbetriebsrat. Allerdings kann der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat (nach Beschluss und schriftlich!) beauftragen, eine Betriebsvereinbarung zu verhandeln. Dabei sollte sich der Betriebsrat aber die letzte und entscheidende Mitbestimmung vorbehalten. Grundbegriffe der Arbeitszeit Bei allen folgenden Begrifflichkeiten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, das heißt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats können diese Arbeitszeitmodelle nicht angewiesen werden.

4. Überstunden und Kurzarbeit 103 www.deichmann-fuchs.de VII ▪ Wo wird die Pause verbracht? ▪ Kann der Betrieb in der Pause verlassen werden? Im Normalfall sind die Pausenregelungen Bestandteil der „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“. Teilzeitarbeit Deutlich über die Hälfte aller Arbeitnehmenden arbeiten nicht in Vollzeit. Aber auch beim Minijobber, Halbtagsbeschäftigten oder Teilzeitbeschäftigten hat der Betriebsrat bei der Lage der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht. Auch für diese Mitarbeitenden müssen Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die berücksichtigen, dass Betroffene einen Grund dafür haben, dass sie weniger als Vollzeit arbeiten. Gerade die Vereinbarkeit von Familie und Beruf spielen hier eine wichtige Rolle. Die Dokumentation der Arbeitszeit Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht darüber, auf welche Art und Weise die Arbeitnehmenden ihre Arbeitsleistung dokumentieren. Werden dazu elektronische Arbeitszeiterfassungsmodule verwendet, so ist der Betriebsrat bei der Einführung zu beteiligen. Dies ist eine Aufgabe, die der Betriebsrat unbedingt lösen muss, denn die Erfassung der individuellen Arbeitszeit ist in jedem Fall unumgänglich! Die gesetzliche Verpflichtung dazu ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz und der aktuellen Rechtsprechung des BAG. 4. Überstunden und Kurzarbeit § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; Das Thema Überstunden und Betriebsrat gehört zu den komplizierteren Problemen. Kein Punkt bringt bei harter Anwendung des Mitbestimmungsrechtes so viel Zündstoff mit sich. In diesem Paragrafen ist geregelt, wie der Betriebsrat bei Überstunden oder Mehrarbeit beziehungsweise bei der Kurzarbeit zu beteiligen ist. In allen Fällen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungs-

Soziale Mitbestimmung 104 www.deichmann-fuchs.de VII recht. Das bedeutet, es dürfen keine Überstunden geleistet werden, wenn der Betriebsrat diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Eine nachträgliche Zustimmung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das heißt, der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Betriebsrats vorliegen haben, bevor die Überstunden und/oder die Mehrarbeit geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer diese Überstunden freiwillig leisten – also wenn es keine ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers gibt. Die gesamte Mitbestimmung betrifft nicht nur die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten, sondern auch von Teilzeitkräften oder Minijobbern. Im Arbeitsrecht wird unterschieden zwischen „Mehrarbeit“ und „Überstunden“. Mehrarbeit Man spricht von Mehrarbeit, wenn über die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen hinaus gearbeitet wird. Die gesetzliche Arbeitszeitgrenze ist im § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt und beträgt acht Stunden. Diese Höchstarbeitszeit darf pro Tag auf bis zu maximal zehn Stunden verlängert werden (wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt wieder acht Stunden pro Tag erreicht werden). Auch wenn das Gesetz eine vorübergehende Verlängerung grundsätzlich erlaubt, ist die Zustimmung durch den Betriebsrat unumgänglich – also zwingend. Überstunden Man spricht von Überstunden, wenn mehr gearbeitet werden soll, als nach dem eigenen Arbeitsvertrag gearbeitet werden müsste, oder wenn die „betriebsübliche Arbeitszeit“ verlängert wird. Dies ist unabhängig davon, ob eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder ein Minijob betroffen ist. Kurzarbeit Man spricht von Kurzarbeit, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Probleme verkürzt werden muss, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Der Grund für die wirtschaftlichen Probleme, wie Materialmangel, fehlende Ersatzteile oder finanzielle Probleme, ist dabei unerheblich. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit muss vor der Einführung er-

2. Ablauf einer Beschwerde 147 www.deichmann-fuchs.de VIII Nach der Betriebsratssitzung teilt der oder die Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber mit, dass sich der Betriebsrat offiziell mit der Beschwerde einer Arbeitnehmenden befasst hat und ein Beschwerdeverfahren gemäß § 85 BetrVG eröffnet hat. Der Arbeitgeber muss erfahren, dass der Betriebsrat mehrheitlich der Meinung ist, dass die Beschwerde sachlich und gerechtfertigt ist. Der Betriebsrat schildert den Beschwerdegrund und bittet den Arbeitgeber darum, für Abhilfe zu sorgen. Dabei kann der Betriebsrat Vorschläge machen, wie der Arbeitgeber das Problem aus der Welt schaffen soll. Das muss er aber nicht. Wichtig: Nicht der oder die unhöfliche Vorgesetzte, gegen den oder die sich die Beschwerde richtet, ist Ansprechperson für den Betriebsrat. Die einzige und richtige Ansprechperson ist der Arbeitgeber. Im Anschluss findet sich ein Musterschreiben zur Einleitung eines offiziellen Beschwerdeverfahrens: Muster: Einleitung Beschwerdeverfahren An den Betriebsrat i. Hs. Ort, Datum Beschwerde über unseren Vorgesetzten Herrn … auf der Grundlage von § 85 BetrVG Liebe Kolleginnen und Kollegen des Betriebsrats, wir, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Abteilung …, möchten uns hiermit offiziell über unseren Abteilungsleiter Herrn … beschweren. Wir bitten den Betriebsrat, ein Beschwerdeverfahren gem. § 85 BetrVG einzuleiten. Begründung: Herr … ist oft beleidigend, indem er Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unserer Abteilung als „dumm, faul und blöde“ bezeichnet. Er neigt dazu, seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu duzen, und alle Bitten, dies abzustellen, werden nicht befolgt. In unserer letzten Abteilungsbesprechung haben wir Herrn … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir nicht mehr bereit sind, seine Launen und Unhöflichkeiten zu dulden. Leider ohne jeglichen Erfolg. Dieses Verhalten ist für uns nicht zumutbar und muss unverzüglich abgestellt werden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mehrere Unterschriften

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