Die Beteiligung an Kosten für den Straßenausbau ist für Kommunen und Anwohner ein Reizthema, welches nicht selten vor Gericht landet.
Baudenkmäler unterliegen einem besonderen Schutz und dürfen nicht ohne Weiteres umgebaut werden. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf frühneuzeitliche Kirchenwege, wie das OVG Münster feststellt.
Der Überwuchs von Hecken und Bäumen beschäftigt regelmäßig deutsche Gerichte. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied nun in einem weiteren Verfahren, dass Teile von Pflanzen, die in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße hineinragen, als Sondernutzung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW betrachtet werden können.
Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied kürzlich, dass ein zeitlich beschränktes Verkehrsverbot für Motorräder auf bestimmten Streckenabschnitten eine zulässige Beschränkung des Gemeingebrauchs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO darstellt.