Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO kann das Ermessen einer Aufsichtsbehörde auf null sinken.
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Der Anspruch auf eine Kopie personenbezogener Daten umfasst auch die Dokumente und Schriftstücke, die von der auskunftsersuchenden Person erstellt wurden, nicht jedoch zwangsläufig interne Vermerke, Gesprächs- und Telefonnotizen.
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Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind.
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