Bei jeder Datenschutz-Folgenabschätzung ist der nach Art. 35 Abs. 7 DSGVO gesetzlich vorgegebene Mindestinhalt einer Datenschutz-Folgenabschätzung abzubilden.
Eine Fußgängerin stürzte auf einem provisorischen Fußweg und erlitt eine Wirbelfraktur. Für den Sturz machte sie die Kommune bzw. die zuständige Baufirma verantwortlich und forderte Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Absicherung der Baustelle. Das Gericht sah dies aber anders.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kennen keine Ausnahmen oder Spezialregelungen für das mobile Arbeiten. Werden personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet, so sind die datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO und des BDSG zu beachten.
Nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO stellt einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Die Weiterleitung von E-Mails mit sensiblen Daten an den privaten E-Mail-Account aber schon.
Die nach der DSGVO erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen müssen gemäß Art. 32 Abs. 2 unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
Gerade in engen kurvenreichen Straßen können Motorradfahrer schnell verunglücken. Eine neue Variante der Fahrbahnmarkierung soll dieses Risiko senken. Die Testphase verlief erfolgreich.