Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, die sich mit der Differenzierung von Nachtzuschlägen befassten. Die Karlsruher Richter betonten dabei die besondere Bedeutung der Tarifautonomie und stellten klar, dass staatliche Gerichte nur eingeschränkt in tarifliche Regelungen eingreifen dürfen.
Die KI-Verordnung zielt darauf ab, den Einsatz von KI sicherer zu machen und sicherzustellen, dass KI-Systeme möglichst transparent, nachvollziehbar, nicht diskriminierend und umweltfreundlich sind.
Ein Autofahrer kollidierte zur Karnevalszeit in Hanau mit einem Beschwerungsblock eines mobilen Verkehrsschildes. Der Unfall verursachte erheblichen Sachschaden am PKW, weshalb der Fahrer die Stadt auf Schadensersatz verklagte, da diese gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Nun entschied das LG Hanau über den Fall.
Nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein ist eine reine Transportverschlüsselung beim Versand von geschäftlichen E-Mails mit personenbezogenen Daten zwischen Unternehmer und Kunden bei einem hohen finanziellen Risiko durch Verfälschung der angehängten Rechnung nicht ausreichend und kann keinen „geeigneten“ Schutz im Sinne der DSGVO darstellen. Vielmehr muss eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgen.
Arbeitgeber sind berechtigt, Entgeltabrechnungen digital bereitzustellen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein digitales Mitarbeiterpostfach grundsätzlich eine zulässige Form der Abrechnung darstellt, solange berechtigte Interessen der Mitarbeitenden berücksichtigt werden.
Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DSGVO sieht vor, dass gemeinsam Verantwortliche in einer Vereinbarung in transparenter Form festlegen, wer von ihnen welche Verpflichtungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt.
Ein Stau der anderen Art sorgt in Berlin nach Angaben der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) für Schäden in Millionenhöhe. Weil ein Dienstleister bei der Bearbeitung von Verstößen gegen die Verkehrssicherheit nicht hinterherkommt, müssen viele Verfahren eingestellt werden.
Ein Datenschutzbeauftragter darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO sowie § 6 Abs. 3 Satz 3 BDSG).