Eine Fußgängerin stürzte auf einem provisorischen Fußweg und erlitt eine Wirbelfraktur. Für den Sturz machte sie die Kommune bzw. die zuständige Baufirma verantwortlich und forderte Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Absicherung der Baustelle. Das Gericht sah dies aber anders.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kennen keine Ausnahmen oder Spezialregelungen für das mobile Arbeiten. Werden personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet, so sind die datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO und des BDSG zu beachten.
Nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO stellt einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Die Weiterleitung von E-Mails mit sensiblen Daten an den privaten E-Mail-Account aber schon.
Gerade in engen kurvenreichen Straßen können Motorradfahrer schnell verunglücken. Eine neue Variante der Fahrbahnmarkierung soll dieses Risiko senken. Die Testphase verlief erfolgreich.
Die nach der DSGVO erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen müssen gemäß Art. 32 Abs. 2 unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO kann das Ermessen einer Aufsichtsbehörde auf null sinken.
Auf der Halbinsel Höri im Landkreis Konstanz sahen die Anwohner einer Straße die Sicherheit ihrer Kinder im Straßenverkehr gefährdet. Daher versuchten sie, mit Tempo-30-Schildern der „Marke Eigenbau“ Autofahrer „freiwillig“ dazu zu bewegen, vom Gas zu steigen. Die Kommune wehrte sich gegen diese Eigeninitiative. Der Fall landete vor Gericht.
Der Anspruch auf eine Kopie personenbezogener Daten umfasst auch die Dokumente und Schriftstücke, die von der auskunftsersuchenden Person erstellt wurden, nicht jedoch zwangsläufig interne Vermerke, Gesprächs- und Telefonnotizen.
Niedersachsen setzt einen weiteren Baustein des Fahrradmobilitätskonzeptes um und fördert den Radverkehr durch die Bereitstellung einer neuen Handreichung zu Radverkehrskonzepten. Diese soll insbesondere kleineren Kommunen dabei helfen, entsprechende Pläne zu entwickeln und umzusetzen.
Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind.
Vor der Sommerpause hat der Bundesrat am 5. Juli dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf einer Anpassung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zugestimmt. Kommunen können sich künftig über mehr Handlungsspielraum freuen.
Eine Verbandsklage kann erhoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Rechte einer betroffenen Person infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden.