In einem kürzlich ergangenen Beschluss wies das VGH München die Forderung einer Grundstückseigentümerin zurück. Sie hatte versucht, rechtliche Schritte gegen die Aufforderung zur Entfernung von Absperrungen auf einem öffentlich gewidmeten Geh- und Radweg, der über ihr Grundstück führt, zu stoppen.
Darum geht es:
Eine Besitzerin eines Grundstücks wollte erreichen, dass sie eine sicherheitsrechtliche Verfügung nicht sofort umsetzen muss. Diese Verfügung verlangte von ihr, Absperrungen, bestehend aus einem Metallzaun und einer Warnbake mit Kette, von einem öffentlichen Geh- und Radweg zu entfernen. Die Behörden hatten die Entfernung gefordert, weil die Absperrungen den Verkehrsfluss behinderten und rechtswidrig errichtet wurden. Daraufhin reichte sie eine Klage ein und verlangte, dass bis zur Entscheidung über die Klage die Absperrungen stehen bleiben dürfen.
So hat das Gericht entschieden:
Das Gericht entschied gegen die Grundstückseigentümerin. Ihre Beschwerde hatte keinen Erfolg, und die frühere Entscheidung, die die Entfernung der Absperrungen anordnete, blieb bestehen. Das Gericht erklärte, dass die Entfernungsanforderung auf einer soliden rechtlichen Grundlage basiere. Es wurde festgestellt, dass der Weg offiziell dem öffentlichen Verkehr gewidmet und somit eine öffentliche Straße ist. Die Absperrungen würden den Verkehr erschweren, was unzulässig ist.
Die Argumentation der Grundstückseigentümerin, sie sei berechtigt, den Weg zu sperren, weil keine dingliche Sicherung im Grundbuch eingetragen sei, wurde vom Gericht abgelehnt. Die Zustimmung des früheren Eigentümers und die öffentliche Widmung seien ausreichend für die Gültigkeit der öffentlichen Nutzung. Auch ihr Hinweis, dass es keine konkrete Gefahr gegeben habe, fand vor Gericht kein Gehör, da das Gesetz bereits die potenzielle Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs verbietet.
Abschließend stellte das Gericht klar, dass das Eigentum an einem Grundstück zwar weitreichende Rechte beinhaltet, diese jedoch durch die öffentliche Widmung und den damit verbundenen Gemeingebrauch eingeschränkt sind. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig und kann nicht angefochten werden.