Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind.
Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden.
Sachverhalt
Eine Klägerin hatte eine Bank unter anderem darauf verklagt, ihr den Datenschutzbeauftragten der Beklagten mit namentlicher Nennung mitzuteilen. Das zuständige Landgericht hatte dies als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin legte die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
Auszüge aus dem Urteil des BGH
Entgegen der Auffassung der Revision besteht der geltend gemachte Anspruch auf namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten nicht. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der Verantwortliche der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit. Es kann dahinstehen, ob sich aus dieser Vorschrift grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft ergeben kann. Weiter kann offenbleiben, ob ein solcher Auskunftsanspruch bestände, obwohl die Geschäftsbeziehung der Parteien im Jahr 2000 endete und weder festgestellt ist noch als übergangen gerügt wird, dass die Beklagte auch danach Daten der Klägerin erhob. Denn jedenfalls ist die Auffassung der Revision, nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO müsse der Datenschutzbeauftragte namentlich benannt werden, nicht richtig. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht keine Pflicht zur namentlichen Nennung des Datenschutzbeauftragten, sondern nur zur Mitteilung der Kontaktdaten. Dafür spricht weiter die Systematik des Gesetzes, das in unterschiedlichen Zusammenhängen die Mitteilung eines Namens ausdrücklich verlangt und insoweit ersichtlich bewusst differenziert (vgl. etwa einerseits Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 33 Abs. 3 Buchst. b, andererseits Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, Art. 36 Abs. 3 Buchst. d DSGVO).
Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift bedarf es einer Nennung des Namens nicht zwingend. Denn es kommt nicht auf die Person, sondern auf deren Funktion an. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen muss die Mitteilung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erfolgen. In der Folgezeit kann es zu personellen Veränderungen kommen, weshalb eine namentliche Nennung die spätere Erreichbarkeit sogar erschweren könnte.
Auch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht.
Fundstelle:
Urteil des BGH vom 14.05.2024, Az. VI ZR 370/22 – abrufbar im Internet beispielsweise unter https://rewis.io/urteile/urteil/2gw-14-05-2024-vi-zr-37022/