Cookie-Banner müssen eine der Einwilligungserklärung gleichwertige Ablehnungsoption bereitstellen.
Sachverhalt
Da nach Auffassung des Klägers (ein Verbraucherschutzverband) ein Banner der Beklagten (ein werbefinanziertes Internetportal) hinsichtlich der von Besuchern der Internetseite der Beklagten abgegebenen Einwilligungserklärungen in die Speicherung von Cookies nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte, mahnte der Kläger die Beklagte ab.
Das Cookie-Banner bot dem Verbraucher nach Ansicht des Klägers weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine geeignete Ablehnungsoption an. Stattdessen würden Besucher durch die Gestaltung des Cookie-Banners zur Abgabe der Einwilligung an- und von der Ablehnung der Cookies abgehalten.
Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, zog der Kläger vor Gericht.
Auszüge aus der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln
Durch eine Gestaltung der Cookie-Banner wie in der vom Kläger in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform wird dem Verbraucher weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine gleichwertige, mithin auf klaren und umfassenden Informationen beruhende, Ablehnungsoption angeboten, weshalb er zur Abgabe der Einwilligung hingelenkt und von der Ablehnung der Cookies abgehalten wird, so dass die erteilte Einwilligung nicht als freiwillig und hinreichend aufgeklärt im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO angesehen werden kann. Die erste Ebene enthält überhaupt keine Ablehnungsoption für den Verbraucher. Vielmehr kann dieser durch den Button „Einstellungen“ lediglich auf die zweite Ebene gelangen. Hier hat der Verbraucher dann die Auswahl zwischen dem Button „Alles Akzeptieren“ und dem Button „Speichern“. Dabei erschließt sich dem Durchschnittsnutzer aber nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verbirgt bzw. mit welchem Button er nunmehr tatsächlich die Ablehnung der Cookies erreichen kann. Somit ist bei der aufgezeigten Gestaltung des Cookie-Banners für den Verbraucher eine echte Wahlmöglichkeit nicht gegeben.
Die Gestaltung des Cookie-Banners mit dem verlinkten Button „Akzeptieren & Schließen X“ in der rechten oberen Ecke verstößt zudem gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung und führt zu deren Unwirksamkeit. Das „X“-Symbol ist Nutzern bekannt als Möglichkeit, um ein Fenster zu schließen, nicht aber, um in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Websitebetreiber einzuwilligen. Dass hiermit eine Einwilligung erklärt wird, wird dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst sein. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“-Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist aber irreführend und intransparent für die Nutzer. Auch wird für die Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und denselben Button handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mithilfe des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend, noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden.
Fundstelle:
Urteil des OLG Köln, 6 U 80/23, vom 19.01.2024 – abrufbar im Internet beispielsweise unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2024/6_U_80_23_Urteil_20240119.html