Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil (06.06.2024, Az.: BVerwG 3 C 5.23) zu einem langjährigen Streit um das Parken auf Gehwegen entschieden. Geklagt hatten die Anwohner von drei Bremer Straßen. Sie verlangten ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen Fahrzeuge, die verbotswidrig aufgesetzt auf den Gehwegen in ihren Straßen geparkt sind.
Nachdem der Streitfall bereits vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht verhandelt wurde, musste nun das Bundesverwaltungsgericht final entscheiden. Nach Ansicht der Obersten Richter schützt das aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO folgende Verbot des Gehwegparkens nicht nur das Interesse der Gehwegbenutzer als Teil der Allgemeinheit, sondern auch das individuelle Interesse der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs, ohne dabei durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt zu werden.
Schutz auf „eigene“ Straßenseite begrenzt
Dieser Schutz ist vorbehaltlich besonderer örtlicher Gegebenheiten auf den Gehweg der „eigenen“ Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße begrenzt. Die Anwohner haben demnach einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen das Gehwegparken.
Stadt hat trotzdem einen Ermessensspielraum
Einschränkend führten die Richter aber aus, dass Dauer und Häufigkeit der Verstöße nicht zu einer Ermessensreduzierung auf null führen. In Bremen sei das Gehwegparken insbesondere in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet und über Jahrzehnte weitestgehend geduldet worden. Die Ressourcen der Straßenverkehrsbehörde seien begrenzt. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des BVerwG nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zunächst den Problemdruck in den am stärksten betroffenen Quartieren ermittelt und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzt.