Grünflächen im Straßenausbaubeitragsrecht: Selbständige Anlagen oder Teileinrichtungen?

Die Beteiligung an Kosten für den Straßenausbau ist für Kommunen und Anwohner ein Reizthema, welches nicht selten vor Gericht landet.

Einen etwas ungewöhnlicheren Fall hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen (9 LA 156/22) auf dem Tisch. Es musste über die Einstufung einer Grünfläche zwischen zwei Fahrbahnen entscheiden.

Hintergrund des Falls

Eine Anwohnerin wehrte sich gegen Straßenausbaubeiträge, die für ihr Grundstück erhoben wurden. Konkret ging es um die Einordnung einer Grünfläche als selbständige Teileinrichtung der Straße. Die Vorinstanz entschied gegen den Antrag der Anwohnerin.

Begründung der Entscheidung

Auch das OVG Niedersachsen erklärte schlussendlich, dass die Grünfläche keine Teileinrichtung der Straße darstellt, da sie nicht für Straßenzwecke genutzt wird. Als maßgeblich wertete der Richter das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der Grünfläche. Historisch habe die Grünfläche eine gestalterische und möglicherweise eine Erholungsfunktion, ähnlich einer kleinen Parkanlage. So dient sie in diesem Fall gerade nicht der Sicherheit oder Trennung der Fahrbahnen. Die Argumente der Anwohnerin in diese Richtung wurden vom Gericht daher nicht anerkannt.

Fazit

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Sie trägt die Kosten des Verfahrens und muss sich an den Kosten für den Straßenausbau beteiligen.