Der § 32 HinSchG legt die Voraussetzungen fest, unter denen hinweisgebende Personen unter dem Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes stehen, wenn sie sich mit Informationen über Verstöße nicht an eine interne oder externe Meldestelle wenden, sondern diese der Öffentlichkeit bekanntmachen.
Der Gang an die Öffentlichkeit ist nur unter engen Voraussetzungen als Ausnahme konzipiert. Dabei wird nicht danach differenziert, auf welchem Wege die Öffentlichkeit informiert wird. Denkbar sind aber beispielsweise neben Berichten in den Medien auch Informationen in sozialen Netzwerken.
Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG dürfen sich hinweisgebende Personen an die Öffentlichkeit wenden, wenn sie nach der Meldung eines Verstoßes an eine externe Meldestelle innerhalb des vorgegebenen Zeitraums keine Rückmeldung oder nur eine solche über nicht angemessene Folgemaßnahmen erhalten haben. Allerdings kann auch eine Entscheidung, dass ein Verstoß eindeutig geringfügig war und mit Ausnahme des Abschlusses des Verfahrens keine weiteren Folgemaßnahmen erfordert, eine angemessene Rückmeldung darstellen.
Eine nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG geschützte Offenlegung setzt voraus, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese Anforderungen gewährleisten einen hinreichenden Schutz für Rechte und Interessen derjenigen, die von der Offenlegung betroffen sind und denen die Gefahr irreparabler Schäden droht. Damit soll gesichert werden, dass böswillige oder missbräuchliche Offenlegungen nicht geschützt werden.
Die hinweisgebende Person wird jedoch geschützt, wenn sie in gutem Glauben ungenaue Informationen über Verstöße offengelegt hat.
Dabei bestehen mit Blick auf die möglichen Folgen für die von einer Offenlegung betroffenen Unternehmen und natürlichen Personen hohe Anforderungen an das Vorliegen des guten Glaubens in Bezug auf die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstaben a bis c.
Wenn gravierende und irreparable Schäden wahrscheinlich sind, kann es im Einzelfall zumutbar sein, dass sich die hinweisgebende Person vorab qualifizierten Rat einholt.
Von § 32 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HinSchG erfasst sind Situationen, die eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen können. Hierzu zählen beispielsweise Notsituationen oder die Gefahr eines irreversiblen, nicht unerheblichen Schadens (z. B. irreversible Schädigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person).
Hinweisgebende Personen können sich auch dann unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass im Fall einer externen Meldung Repressalien zu fürchten sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b HinSchG).
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c HinSchG können sich hinweisgebende Personen zudem dann unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, wenn die Aussichten gering sind, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird. Die Regelung soll vor allem solche Fälle erfassen, in denen Beweismittel zum Beispiel durch den Beschäftigungsgeber oder Dritte unterdrückt oder vernichtet werden könnten, in denen zwischen einer externen Meldestelle und der Urheberin oder dem Urheber des Verstoßes Absprachen getroffen worden sein könnten oder in denen die externe Meldestelle an dem Verstoß beteiligt sein könnte.
Erfasst sein können darüber hinaus auch nach den Umständen des Einzelfalles solche Fälle, in denen Verstößen nur unzureichend nachgegangen wurde oder in denen zwar innerhalb der vorgegebenen Fristen geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen, diese aber anschließend nicht oder lediglich unzureichend weiterverfolgt wurden.
Die Regelung soll sicherstellen, dass, sollten Umstände eintreten, die die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der externen Meldestelle beeinträchtigen, der hinweisgebenden Person ein funktionstüchtiger Meldeweg offensteht. Unter diesen Umständen kann dies nur der Gang an die Öffentlichkeit sein.
Gemäß § 32 Abs. 2 HinSchG ist das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße verboten. Diese Verbotsnorm dient dem Schutz der von einer Offenlegung betroffenen Unternehmen, Behörden und Personen vor Reputationsschäden. Denn die Offenlegung unrichtiger Informationen über Verstöße kann zu falschen Verdächtigungen in der Öffentlichkeit führen, die erhebliche Schäden für die betroffenen Personen bedeuten können. Erfolgt ein Verstoß gegen diese Vorschrift, kann dieser gemäß § 40 Abs. 1 HinSchG geahndet werden.