Prozessionsweg muss Ausbau einer Bundesstraße nicht weichen

Baudenkmäler unterliegen einem besonderen Schutz und dürfen nicht ohne Weiteres umgebaut werden. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf frühneuzeitliche Kirchenwege, wie das OVG Münster feststellt.

Konkret entschied das Gericht (10 A 1487/22), dass der Prozessionsweg aus dem 17. Jahrhundert zwischen Telgte und Münster in der Denkmalliste eingetragen bleiben kann, obwohl der Landesbetrieb Straßenbau NRW den Weg für den Ausbau der Bundesstraße B 51 nutzen möchte. Der Weg sei aufgrund seiner historischen und städtebaulichen Bedeutung schützenswert.

Zuvor hatte sich der Landesbetrieb Straßenbau NRW gegen die Eintragung eines Abschnitts des Prozessionswegs in die Denkmalliste von Telgte gewendet. Der Weg sollte für den Ausbau der Bundesstraße B 51 genutzt werden.

Rechtmäßiger Eintrag
Die Klage wurde abgewiesen, da die Eintragung des Wegs als Denkmal rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Erhaltungswürdigkeit
Das Gericht betonte, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wegs überwiege, auch wenn er nicht mehr als Prozessionsweg genutzt werde. Seine historische Bedeutung und die Prägung des Stadtbilds seien ausschlaggebend. Der Weg, gesäumt von Linden und historischen Bildstöcken, wurde als bedeutendes kulturelles und historisches Element anerkannt, das für Telgte touristisch wertvoll ist.

Straßenbau muss sich anpassen
Der moderne Straßenbau muss sich diesem Weg nun anpassen, wodurch sich die Bauzeit verzögert und Mehrkosten entstehen.