Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied kürzlich, dass ein zeitlich beschränktes Verkehrsverbot für Motorräder auf bestimmten Streckenabschnitten eine zulässige Beschränkung des Gemeingebrauchs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO darstellt.
Das Verbot muss nicht durch langjährige Unfallstatistiken belegt sein, sondern kann auch auf qualifizierte Gefahrenlagen gestützt werden.
Der Antragsteller wollte die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung durchsetzen, die ein Verbot für Motorräder an Wochenenden und Feiertagen auf einem Streckenabschnitt der L 701 zwischen Breckerfeld und Hagen vorsieht. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte seine Klage zuvor abgewiesen.
Verbot ist keine Teileinziehung
Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragstellers jedoch zurück. Es bestätigte, dass das Verbot auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO gestützt werden kann und keine Teileinziehung darstellt. Die Straßenverkehrsbehörde hat demnach ausdrücklich das Recht, Verkehrsverhalten aus Sicherheitsgründen zu regeln.
Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage
Für den Streckenabschnitt wurde eine qualifizierte Gefahrenlage aufgrund der Streckenführung und der häufigen Unfälle mit Krafträdern festgestellt. Das Verbot zielt darauf ab, diese Gefahrenlage zu minimieren.
Ermessensausübung der Behörde
Das Gericht sah auch keine Fehler in der Ermessensausübung der Behörde. Diese hatte berücksichtigt, dass das Verbot nur an Wochenenden und Feiertagen gilt und auf einen kurzen Streckenabschnitt beschränkt ist.
Oberverwaltungsgericht NRW vom 22. Mai 2024 (8 B 285/24)