Radwege müssen sicher befahrbar sein, aber die Verkehrssicherungspflicht unterscheidet Formen des Radfahrens. So stellte es das OVG Brandenburg in einem aktuellen Urteil (2 U 21/24) fest.
Was war geschehen?
Ein Radrennfahrer stürzte auf einem touristischen Radweg. Er machte dafür zwei hintereinander folgende Bodenwellen verantwortlich und klagte gegen die zuständige Behörde wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Klage verlor er in erster Instanz und auch seine Berufung scheiterte nun.
Der Radrennfahrer wiederholte im Berufungsverfahren im Wesentlichen seine Behauptung, dass eine zweite Bodenwelle direkt hinter der ersten eine erhöhte Gefahr insbesondere für Kraftrad- und Fahrradfahrende darstellt. Nur aufgrund dieser zweiten Bodenwelle habe sich das Vorderrad seines Fahrrads beim Wiederaufkommen verformt, woraufhin er gestürzt sei.
Straßenbaulastträger hätte Gefahr nicht vorhersehen müssen
Diese Argumentation war aus Sicht des OVG Brandenburg nicht stichhaltig. Es räumte zwar ein, dass das Zusammenspiel beider für sich genommen wenig gefährlicher Erhebungen unter ungewöhnlichen Umständen bei bestimmten Reifen die Gefahr einer Verformung erhöhen kann. Diese Gefahr hätten die Bediensteten des beklagten Straßenbaulastträgers jedoch nicht vorhersehen müssen.
Radrennfahrer wusste um Gefährdung durch dünne Reifen
Vielmehr wäre es Sache des Radrennfahrers gewesen, mit dem offenbar anfälligeren Rennrad besonders aufmerksam zu fahren und sich gegebenenfalls auf die von der Straßenoberfläche ausgehenden Gefahren speziell für sein Rad einzustellen und diesen selbst zu begegnen. Von einem Rennradfahrer ist dabei eine erhöhte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er weiß bzw. wissen muss, dass er aufgrund der dünnen Reifenstärke seines Fahrrads durch Unebenheiten etc. besonders gefährdet ist.