In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass Betreiber von Verkehrsflächen nicht permanent verpflichtet sind, Absperrpfosten auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen (7 U 3/25). Damit wiesen die Richter die Berufung eines Autofahrers zurück, dessen Fahrzeug durch einen beschädigten Absperrpfosten zu Schaden gekommen war.
Der Fahrer des PKW argumentierte zunächst, dass er den beschädigten Pfosten gesehen hätte, wenn der Betreiber der Fläche diesen von Laub befreit hätte. Das OLG Hamm betonte jedoch, dass die Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im deliktischen Bereich grundsätzlich beim Geschädigten liegt. Dieser muss nachweisen, dass die Gefahrenquelle bereits vor dem Unfall bestand und der Betreiber die Möglichkeit hatte, diese zu erkennen und zu beseitigen.
Vandalismus als Ursache?
Im konkreten Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass der beschädigte Absperrpfosten bereits vor dem Unfallzeitpunkt eine Gefahr darstellte. Die Zeugenaussagen deuteten darauf hin, dass der Pfosten möglicherweise erst kurz zuvor durch Vandalismus beschädigt wurde.
Verkehrsflächen müssen nicht permanent überprüft werden
Das Gericht wies darauf hin, dass Verkehrsflächen nicht permanent auf Gefahren überprüft werden müssen. Dies gelte insbesondere für Absperrpfosten auf öffentlich zugänglichen Wegen. Eine solche permanente Überwachung sei unzumutbar und würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überstrapazieren.
Abwägung zwischen Wahrscheinlichkeit und Aufwand für Sicherungsmaßnahmen
Zwar müssen Betreiber von Verkehrsflächen die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schädigungen anderer zu verhindern. Jedoch sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht begrenzt. Es muss eine Abwägung zwischen der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, der Schwere möglicher Schäden und dem Aufwand für Sicherungsmaßnahmen erfolgen.
Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos
Das Urteil des OLG Hamm unterstreicht, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos ist und Betreiber von Verkehrsflächen nicht für alle denkbaren Gefahren haften. Vielmehr müssen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verhältnismäßig und zumutbar sein.