Der Überwuchs von Hecken und Bäumen beschäftigt regelmäßig deutsche Gerichte. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied nun in einem weiteren Verfahren, dass Teile von Pflanzen, die in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße hineinragen, als Sondernutzung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW betrachtet werden können.
Die Besitzer dieser Pflanzen müssten diese dann nicht zurückschneiden.
Was war geschehen?
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Grundstücks in NRW, dessen Anpflanzungen in den Straßenraum ragen. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Kommune, den Überwuchs zu beseitigen, kam es zu keiner vollständigen Umsetzung, weshalb der Fall vor Gericht landete.
So hat das Gericht entschieden
Dort wurde die Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2022, die sich auf § 30 Abs. 2, 4 StrWG NRW stützte, als rechtswidrig erklärt, da diese nach Auslegung des Gerichts nur solche Fälle erfasst, bei denen Anpflanzungen die Verkehrssicherheit auf dem Grundstück beeinträchtigen. Dagegen erfasst die Bestimmung nicht den Überwuchs von Anpflanzungen in das Lichtraumprofil über der Straße.
Zu diesen Fragen enthielt der Bescheid der Kommune keinerlei Ausführungen und auch keinerlei Ermessenserwägungen. Mit der Frage, ob der Überwuchs eine Sondernutzung darstellt und ob eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt, kritisierte der Richter. Aus diesem Grunde war auch die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig.