Ein Golf fuhr in den Baustellenbereich einer Straße in Hannover und wurde dabei schwer beschädigt. Die Versicherung der Fahrerin verklagte daraufhin die Bauunternehmen aufgrund mangelhaft ausgeführter Verkehrssicherung. Nun entschied das OLG Celle (14 U 85/24) abschließend über den Fall.
Fehlende Absperrung führte zum Unfall
Laut behördlicher Verkehrsplanung sollte vor dem Baustellenbereich ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlage bedienen, um den Verkehr zu regeln. Dieser Streckenposten und die Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch nicht vorhanden, was zu dem Unfall führte.
Streit um Haftung
Die Klägerin, die den Schaden ihres Versicherungsnehmers in Höhe von 10.970,17 Euro regulierte, machte 3/4 der Reparaturkosten geltend. Sie argumentierte, dass die mangelhafte Beschilderung der Baustelle den Unfall verursacht habe. Die beteiligten Bauunternehmen wiesen die Haftung jedoch zurück, da sie im Auftrag eines öffentlichen Hoheitsträgers tätig gewesen seien und die Absicherung entsprechend vorgenommen hätten. Das Landgericht hatte zunächst zugunsten der Versicherung entschieden und die Unternehmen als Gesamtschuldner haftbar gemacht.
Berufungsgericht: Behörde haftet, Bauunternehmen nicht
In der Berufung entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle jedoch anders. Die Klägerin konnte keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten geltend machen, da die Haftung auf die Landeshauptstadt Hannover als öffentlich-rechtliche Auftraggeberin übergeleitet wurde. Die Beklagten handelten als Verwaltungshelfer im Auftrag der Stadt und hatten keinen eigenen Ausführungsspielraum in der Verkehrssicherung.
Keine eigenen Entscheidungskompetenzen der Bauunternehmen
Die Bauunternehmen mussten die detaillierten Anweisungen der Stadt umsetzen, ohne eigene Entscheidungskompetenzen zu haben. Die fehlende Schrankenanlage und der Streckenposten, die den Unfall verursachten, waren Teil der hoheitlichen Aufgaben und nicht der Verantwortung der Beklagten.
Fazit
Das OLG Celle entschied somit, dass die Bauunternehmen im Auftrag der Stadt Hannover tätig waren und daher für die mangelhafte Verkehrsregelung nicht haftbar gemacht werden können. Die Verantwortung lag bei der Stadt, die die Verkehrsplanung und deren Umsetzung überwacht hatte.