Ein Autofahrer kollidierte zur Karnevalszeit in Hanau mit einem Beschwerungsblock eines mobilen Verkehrsschildes. Der Unfall verursachte erheblichen Sachschaden am PKW, weshalb der Fahrer die Stadt auf Schadensersatz verklagte, da diese gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Nun entschied das LG Hanau über den Fall.
Das Gericht kam in seinem Urteil (2 S 25/24) zu dem Schluss, dass die Behörde nicht für den Schaden am Fahrzeug des Fahrers haften muss. Zwar habe der Betonblock wider seiner eigentlichen Bestimmung auf der Fahrbahn gelegen, jedoch war er durch mutwillige Demontage durch Dritte auf diese gelangt. Ursprünglicher und ordnungsgemäßer Aufstellort war dagegen der Bürgersteig, die Verkehrssicherungspflicht aus Sicht des Gerichts also nicht verletzt.
Verantwortung für Gefahrenstellen
Zwar verwies das LG Hanau auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Missbrauch nicht zu verhindern
Ebenso bedeutsam ist es aber, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Den Missbrauch hätte die Stadt nicht vorhersehen und ihm begegnen können. Der Beschwerungsblock entsprach den offiziellen Vorgaben an Länge und Gewicht. Hätte die Behörde einen schwereren Block aufstellen lassen, um zu verhindern, dass dieser verschoben wird, hätte dies einen unzumutbaren Mehraufwand bedeutet.
Aus diesen Gründen sah das Gericht die Stadt nicht in der Pflicht zum Schadensersatz. Der Autofahrer bleibt damit auf seinen Kosten sitzen, zumal das LG Hanau eine Revision ausgeschlossen hat.