Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf provisorischem Fußweg?

Eine Fußgängerin stürzte auf einem provisorischen Fußweg und erlitt eine Wirbelfraktur. Für den Sturz machte sie die Kommune bzw. die zuständige Baufirma verantwortlich und forderte Schmerzensgeld aufgrund unzureichender Absicherung der Baustelle. Das Gericht sah dies aber anders.

Konkret ging es vor dem VG Lübeck (15 O 149/22) um einen provisorischen Fußweg neben einer Baustelle, der mit Absperrbaken gesichert war. Die Verkehrssicherungspflichten der Kommune waren an eine Baufirma übertragen worden.

Schmerzensgeld für Sturz?

Die Klägerin behauptet, auf dem mit Schotter aufgefüllten, unebenen Weg gestürzt zu sein und sich eine Wirbelkörperfraktur zugezogen zu haben. Die Frau beantragte daher ein Schmerzensgeld von 1.000 €. Die angeklagte Firma argumentierte dagegen, der Weg sei sicher und es habe regelmäßige Kontrollen ohne Auffälligkeiten gegeben, bis kurz vor dem Zeitpunkt des Sturzes.

Provisorischer Weg war gut erkennbar

Dem schloss sich das Gericht an. Es sah in seinem Urteil keinen Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflichten. Der provisorische Weg war als solcher erkennbar, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung wurden ergriffen und regelmäßige Kontrollen durchgeführt.

Zwar habe es stellenweise abschüssige Kanten am Rande des Weges gegeben, doch diese und die Begrenzung des Weges seien gut erkennbar gewesen. Aus diesem Grund steht der Fußgängerin kein Schmerzensgeld zu.