Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) soll als unabhängige Einrichtung die einheitliche Anwendung der DSGVO in der gesamten EU fördern, die Kooperation sowie die Koordination der Aufsichtsbehörden gewährleisten und die Europäische Kommission beraten.
Im Rahmen dieser Verpflichtung hat der EDSA insbesondere folgende Aufgaben:
- Allgemeine Orientierung (in Form von Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren) zur Präzisierung der Bestimmungen der DSGVO
- Annahme von Feststellungen zur Kohärenz, durch die eine einheitliche Auslegung der DSGVO aufseiten der nationalen Aufsichtsbehörden sichergestellt werden soll (beispielsweise in Fällen, die zwei oder mehr Länder betreffen)
- Beratung der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes sowie zu allen Vorschlägen für neue EU-Vorschriften mit besonderer Bedeutung für den Schutz personenbezogener Daten
- Förderung der Zusammenarbeit der nationalen Datenschutzbehörden sowie des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren zwischen diesen Behörden
Abgabe von Stellungnahmen gemäß Artikel 64 der Datenschutz-Grundverordnung
In den in Artikel 64 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung genannten Fällen übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde dem Sekretariat über das IT-System des Ausschusses alle einschlägigen Dokumente, einschließlich des Beschlussentwurfs betreffend die Stellungnahme des Ausschusses. Das Sekretariat sollte im Vorfeld prüfen, ob alle Dokumente vollständig sind. Das Sekretariat kann die zuständige Aufsichtsbehörde ersuchen, ihm innerhalb einer bestimmten Frist zusätzliche Informationen bereitzustellen, die für die Vollständigkeit des Dossiers erforderlich sind. Falls erforderlich, werden die von der zuständigen Behörde vorgelegten Dokumente unverzüglich vom Sekretariat ins Englische übersetzt. Stimmt die zuständige Behörde der Übersetzung zu und beschließen der Vorsitzende und die zuständige Aufsichtsbehörde, dass das Dossier vollständig ist, leitet das Sekretariat im Namen des Vorsitzenden das Dossier gemäß Artikel 64 Absatz 5 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung an die Mitglieder des Ausschusses weiter.
Gemäß dem letzten Satz von Artikel 64 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung kann der Vorsitzende eine Frist von zwei bis drei Wochen bestimmen, es sei denn, es handelt sich um ein völlig neues oder komplexes Thema, dessen Behandlung mehr Zeit erfordert.
Erheben die Mitglieder innerhalb dieser Frist keine Einwände, wird angenommen, dass sie dem Beschlussentwurf der Aufsichtsbehörde zustimmen („Verfahren ohne Einwände“).
Verbindliche Beschlüsse des Ausschusses
Vor einer Beschlussfassung stellt der Ausschuss sicher, dass alle Personen gehört wurden, die nachteilig betroffen sein könnten.
Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt dem Sekretariat die Angelegenheit über ein Informations- und Kommunikationssystem. Im Falle von Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung (Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde) fügt die federführende Aufsichtsbehörde im Zuge der Übermittlung der Angelegenheit Folgendes bei:
- Den Beschlussentwurf oder den überarbeiteten Beschlussentwurf, der von dem Einspruch oder den Einsprüchen betroffen ist.
- Eine Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe.
- Den Einspruch oder die Einsprüche der betroffenen Aufsichtsbehörde(n) gemäß Artikel 60 Absatz 4 (und gegebenenfalls Artikel 60 Absatz 5) der Datenschutz-Grundverordnung.
- Die Angabe, inwieweit die federführende Aufsichtsbehörde sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht anschließt bzw. der Ansicht ist, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist.
- Die Dokumentation des Zeitpunkts und Formats der Übermittlung des (überarbeiteten) Beschlussentwurfs und des Einspruchs oder der Einsprüche durch die betroffene(n) Aufsichtsbehörde(n), damit das Sekretariat prüfen kann, ob der Einspruch in Schriftform und innerhalb der vorgeschriebenen Frist übermittelt wurde.
- In Übereinstimmung mit Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die schriftlichen Stellungnahmen, welche die federführende Aufsichtsbehörde von den Personen eingeholt hat, die möglicherweise durch den Beschluss des Ausschusses beeinträchtigt werden, verbunden mit einer Bestätigung und einem Nachweis darüber, welche der dem Ausschuss übermittelten Dokumente diesen Personen zur Verfügung gestellt wurden, als sie aufgefordert wurden, von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen, oder eine klare Angabe der Punkte, auf die dies nicht zutrifft.
Bei der Fassung seines endgültigen Beschlusses berücksichtigt der Ausschuss nur die Dokumente, die von der federführenden Aufsichtsbehörde und der/den anderen betroffenen Aufsichtsbehörde(n) vor der Weiterleitung der Angelegenheit an den Ausschuss übermittelt wurden. Darüber hinaus berücksichtigt der Ausschuss die Informationen, die möglicherweise im Kontext des Anspruchs der betroffenen Parteien auf rechtliches Gehör erhoben wurden.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschluss jedoch beschließen, weitere Dokumente zu berücksichtigen, die er als erforderlich erachtet.
Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren des Ausschusses
In den in Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g, h, i, j, k, m, p, q, r, s und x der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 51 der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Strafjustiz genannten Fällen stellt der Ausschuss Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen oder bewährte Verfahren bereit.
Die Vorbereitung dieser Leitlinien erfolgt in Arbeitsgruppen, sogenannten Subgroups, die aus Mitarbeitern der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten bestehen.
Bevor Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren des Ausschusses dem Ausschuss zur Abstimmung übermittelt werden, werden sie von einem Berichterstatter sowie von Fachuntergruppen in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat vorbereitet.
Jahresbericht
Gemäß Artikel 71 der Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht der Ausschuss auf seiner Website einen Jahresbericht. Der Jahresbericht ist in englischer Sprache und seine Zusammenfassung in allen Amtssprachen der EU verfügbar.